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Stellungnahme zur Sorgerechtsreform

Anders als bei verheirateten Eltern haben unverheiratete Väter kein automatisches Sorgerecht: es muss gemeinsam erklärt oder bei strittigen Fällen gerichtlich beantragt werden. Eine Arbeitsgruppe des Bundesministeriums für Justiz- und Verbraucherschutz (BMJV) hatte vergangenes Jahr gefordert, die unverheirateten den verheirateten Vätern gleichzustellen und ihnen von Geburt an ein gemeinsames Sorgerecht zuzugestehen. Dagegen hatten Frauenverbände – auch der Landesverband Evangelische Frauen in Hessen und Nassau e.V. – Einwände vorgebracht. Ihr Argument: In Fällen, in denen Eltern keine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgeben, sind die Elternteile häufig nicht in der Lage, gemeinsame Entscheidungen zum Wohl des Kindes zu treffen.

Nun hat das Ministerium einen Gesetzentwurf für eine Teilreform des Sorgerechts in die Ressortabstimmung gegeben: demnach soll das automatische Sorgerecht nur in Teilen umgesetzt werden. Wird die Vaterschaft durch Vaterschaftsanerkennung wirksam, gilt ab Geburt das automatische gemeinsame Sorgerecht. Muss die Vaterschaft hingegen gerichtlich bestimmt werden, wird das Sorgerecht in einem weiteren Verfahrensgang geklärt. Das BMJV begründet das damit, dass bei einer Anerkennung der Vaterschaft durch beide Elternteile auch von einem gemeinsamen Bekenntnis zum Kind ausgegangen werden kann, während diese Voraussetzung nicht gegeben sei, wenn die Vaterschaft erst durch ein Gericht festgestellt werden müsse. „Wir begrüßen es sehr, dass das Ministerium den Einwänden der Frauenverbände Rechnung getragen hat und ein vollständig automatisches Sorgerecht für unverheiratete Väter nicht umsetzen möchte“, so Luise Böttcher, Vorsitzende im Landesverband Evangelische Frauen in Hessen und Nassau e.V.. „Gleichwohl wirft auch der aktuelle Gesetzentwurf eine Reihe von Fragen auf.“

Für Väter, deren Vaterschaft durch Anerkennung wirksam wird, soll der Zugang zum Sorgerecht erleichtert werden. Aus diesem Grund sollen zwei Verwaltungsakte zu einem zusammengezogen werden und mit Vaterschaftsanerkennung gleichzeitig auch das gemeinsame Sorgerecht gelten. „Was zunächst nach einer plausiblen Zwischenlösung klingt und für die allermeisten Eltern einen Bürokratieabbau bedeutet – gemeinsam anerkennenden Elternpaaren wird ein verfahrensrechtlicher Schritt erspart – kann Mütter in strittigen Fällen vor ein unlösbares Dilemma stellen“, so Böttcher. Ist das Kind beispielsweise durch einen Seitensprung entstanden und der biologische Vater möchte seine bestehende Familie weder verlassen noch eine aktive Rolle in der täglichen Fürsorgearbeit für das neue Kind übernehmen, hätte er trotzdem automatisch das gemeinsame Sorgerecht, sobald der Vater in der Geburtsurkunde eingetragen ist. Das bedeutet: Die Mutter könnte viele wichtige Entscheidungen, die in den ersten Lebenswochen anstehen, nicht alleine treffen – sie könnte dem Kind keinen Namen geben, es nicht bei der Krankenkasse anmelden, keine medizinisch wichtigen Untersuchungen veranlassen. Für diese Entscheidungen bräuchte sie die Zustimmung des – in diesem Fall nicht greifbaren – Vaters. Selbst im Falle einer Vergewaltigung hätte der Erzeuger ein gleichberechtigtes Mitbestimmungsrecht für die Belange des Kindes. Die Mutter wäre also gezwungen, direkt nach der Geburt und während der gesetzlich geschützten Zeit des Mutterschutzes ein gerichtliches Verfahren zur Aberkennung des Sorgerechts anzustrengen. „Wir befürchten, dass Mütter sich aus mangelnder Rechtskenntnis unmittelbar nach der Geburt mit Schwierigkeiten konfrontiert sehen, die sie ohne Beratung und Gerichtsverfahren nicht allein mit dem Vater des Kindes lösen können“, so Böttcher. „Das kann auch negative Auswirkungen auf das Kindeswohl haben, wenn die Eltern in den ersten Lebenswochen bis zur gerichtlichen Klärung nicht gemeinsam entscheidungsfähig sind. Insgesamt erscheint die bestehende Gesetzeslage hier sehr viel leistungsfähiger: Die Anerkennung der Vaterschaft und die Klärung des Sorgerechts sollten wie bisher in zwei getrennten Verfahren behandelt werden. Schließlich handelt sich um zwei verschiedene Angelegenheiten mit je eigenen Konsequenzen.“
Der Landesverband Evangelische Frauen in Hessen und Nassau e.V. wird sich weiter in die Debatte einbringen. Für nähere Informationen verweisen wir auf unser Positionspapier.

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