Anders als bei verheirateten Eltern haben unverheiratete Väter kein automatisches Sorgerecht: es muss gemeinsam erklärt oder bei strittigen Fällen gerichtlich beantragt werden. Eine Arbeitsgruppe des Bundesministeriums für Justiz- und Verbraucherschutz (BMJV) hatte vergangenes Jahr gefordert, die unverheirateten den verheirateten Vätern gleichzustellen und ihnen von Geburt an ein gemeinsames Sorgerecht zuzugestehen. Dagegen hatten Frauenverbände – auch der Landesverband Evangelische Frauen in Hessen und Nassau e.V. – Einwände vorgebracht. Ihr Argument: In Fällen, in denen Eltern keine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgeben, sind die Elternteile häufig nicht in der Lage, gemeinsame Entscheidungen zum Wohl des Kindes zu treffen.
Nun hat das Ministerium einen Gesetzentwurf für eine Teilreform des Sorgerechts in die Ressortabstimmung gegeben: demnach soll das automatische Sorgerecht nur in Teilen umgesetzt werden. Wird die Vaterschaft durch Vaterschaftsanerkennung wirksam, gilt ab Geburt das automatische gemeinsame Sorgerecht. Muss die Vaterschaft hingegen gerichtlich bestimmt werden, wird das Sorgerecht in einem weiteren Verfahrensgang geklärt. Das BMJV begründet das damit, dass bei einer Anerkennung der Vaterschaft durch beide Elternteile auch von einem gemeinsamen Bekenntnis zum Kind ausgegangen werden kann, während diese Voraussetzung nicht gegeben sei, wenn die Vaterschaft erst durch ein Gericht festgestellt werden müsse. „Wir begrüßen es sehr, dass das Ministerium den Einwänden der Frauenverbände Rechnung getragen hat und ein vollständig automatisches Sorgerecht für unverheiratete Väter nicht umsetzen möchte“, so Luise Böttcher, Vorsitzende im Landesverband Evangelische Frauen in Hessen und Nassau e.V.. „Gleichwohl wirft auch der aktuelle Gesetzentwurf eine Reihe von Fragen auf.“